Mit dem Vl. Nachtrag zum St.Galler Energiegesetz wird hauptsächlich die Version 2014 der Mustervorschriften der Kantone (MuKEn 2014) in kantonales Recht überführt. Seit der Vernehmlassung im Herbst 2018 sind viele Informationen aus diversen Quellen im Umlauf und sorgen bei Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern für Unsicherheit und offene Fragen. Aus diesem Grund fassen wir im folgenden Beitrag die aktuellen Beschlüsse und Fakten für unsere Gaskunden und alle interessierten Personen zusammen.
[Stand 7. Mai 2021]
Der VI. Nachtrag zum St. Galler Energiegesetz wurde im September 2020 vom Kantonsrat verabschiedet und die Referendumsfrist ist am 16. November 2020 ungenutzt verstrichen. Am 6. April 2021 hat die St. Galler Regierung die zugehörige Vernehmlassung verabschiedet und am 29. April publiziert. Das überarbeitete Gesetz und die zugehörige Vernehmlassung treten per 1. Juli 2021 in Kraft.
Was gilt es zu beachten?
Öl- oder Gasheizungen sind weiterhin zulässig – in Neubauten und bei Sanierungen. Verlangt wird aber eine effiziente Nutzung von Öl und Gas oder ein teilweiser Ersatz durch erneuerbare Energien. Deshalb haben Hauseigentümer die volle Wahlfreiheit, wenn sie ihre Heizung ersetzen [Auszug aus dem Faktenblatt Energiegesetz]
Was müssen Sie wissen?
Wenn die Baubewilligung für Ihr Haus nach dem 1.1.1991 ausgestellt wurde, Ihr Haus Minergie zertifiziert ist oder Sie bereits eine MuKEn-Standardlösung umgesetzt haben, kann der Heizungsersatz ohne weitere Auflagen erfolgen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob dies auf Ihr Gebäude zutrifft, können Sie sich von einer GEAK-Expertin bzw. einem GEAK-Experten (www.geak.ch) beraten lassen und sich einen Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ausstellen lassen. Sofern Ihr Haus die Gesamtenergieeffizienz Klasse D und besser erfüllt, steht einem Heizungsersatz nichts im Weg. In allen anderen Fällen können Sie gemäss dem neuen Energiegesetz aus elf verschiedenen Standard-Lösungen auswählen. Somit können Hauseigentümer diejenige Lösung wählen, welche für sie das beste Preis-/Leistungsverhältnis aufweist.
Sie wollen weiterhin eine Gasheizung, aber ohne bauliche Massnahmen?
Erfüllt Ihr Haus die gesetzlichen Anforderungen nicht, haben Sie zusätzlich zu den elf Standard-Lösungen die Möglichkeit, über Ihren lokalen Gasversorger 20% Schweizer Biogas zu bestellen. So erfüllen Sie ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen, nutzen erneuerbare Energie und leisten damit einen Beitrag zur CO2-Reduktion. Diese Variante benötigt lediglich eine Bestätigung Ihres Gasversorgers, dass Sie während der ganzen Lebensdauer Ihrer neuen Heizung mit mindestens 20% Schweizer Biogas beliefert werden, welche Sie dem Baugesuch beilegen. Fragen Sie Ihren Heizungsinstallateur, Ihren lokalen Gasversorger oder Ihren Energieberater nach Details.
Weiterführende Informationen rund um den VI. Nachtrag zum St. Galler Energiegesetz finden Sie hier:
- Webseite des St. Galler Energiegesetzes
- Informationsfilm der Energieagentur St. Gallen zum VI. Nachtrag des Energiegesetzes
- Schulungen der Energieagentur St. Gallen für Baufachleute und Interessierte
- Broschüre "Eine zukunftsfähige Heizung für mein Haus" der Energieagentur St. Gallen
Selbstverständlich freuen wir uns, wenn Sie gemeinsam mit uns einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz und zur Energiewende leisten und Ihren individuellen Anteil Biogas erhöhen, egal ob Ihr Haus die Anforderungen des Energiegesetzes erfüllt oder nicht.
Für weitere Fragen und Abklärungen steht Ihnen Luca Zillig-Klaus telefonisch oder schriftlich gerne zur Verfügung.
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Projektleiter Energiewirtschaft
Energieberater
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